Art. 177  - Langues de la convention  Art. 177 - Languages of the Convention  Art. 177  - Sprachen des Übereinkommens
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Artikel 177

Sprachen des Übereinkommens

 

Richtlinien

 

 

 

 

(1) Dieses Übereinkommen ist in einer Urschrift in deutscher, englischer und französischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, und wird im Archiv der Regierung der Bundesrepublik Deutschland hinterlegt.

- G 3/08

 

 

 

 

 

(2) Fassungen des Übereinkommens in anderen als den in Absatz 1  genannten Amtssprachen von Vertragsstaaten, die der Verwaltungsrat genehmigt hat, gelten als amtliche Fassungen. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der verschiedenen Fassungen sind die in Absatz 1 genannten Fassungen maßgebend.

 

 

 

 

 

 

 

 


 

 

 

 

 

 

 

 

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