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Rechte aus dem europäischen Patent |
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(1) Das europäische Patent gewährt seinem Inhaber ab dem Tag der Bekanntmachung des Hinweises auf seine Erteilung im Europäischen Patentblatt in jedem Vertragsstaat, für den es erteilt ist, vorbehaltlich des Absatzes 2 dieselben Rechte, die ihm ein in diesem Staat erteiltes nationales Patent gewähren würde. |
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(2) Ist Gegenstand des europäischen Patents ein Verfahren, so erstreckt sich der Schutz auch auf die durch das Verfahren unmittelbar hergestellten Erzeugnisse. | |||||||
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(3) Eine Verletzung des europäischen Patents wird nach nationalem Recht behandelt. |
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Ähnliche gesetzliche Bestimmungen | Rechtsprechung | Rechtsprechung aus den Vertragsstaaten | |||||
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| - Art.64
| - Sonderausgabe 3 zum ABl. EPA 2011/147
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