Art. 64  - Droits conférés par le brevet européen  Art. 64 - Rights conferred by a European patent  Art. 64  - Rechte aus dem europäischen Patent
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Artikel 64

Rechte aus dem europäischen Patent

 

Richtlinien

 

 

 

(1) Das europäische Patent gewährt seinem Inhaber ab dem Tag der Bekanntmachung des Hinweises auf seine Erteilung im Europäischen Patentblatt in jedem Vertragsstaat, für den es erteilt ist, vorbehaltlich des Absatzes 2  dieselben Rechte, die ihm ein in diesem Staat erteiltes nationales Patent gewähren würde.

 

 

 

 

(2) Ist Gegenstand des europäischen Patents ein Verfahren, so erstreckt sich der Schutz auch auf die durch das Verfahren unmittelbar hergestellten Erzeugnisse.

- AB 11/2011, 542

C III 4.12 §2

 

 

 

(3) Eine Verletzung des europäischen Patents wird nach nationalem Recht behandelt.

 

 

 

 

 

 

 

 


 

 

 

 

 

 

 

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