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Artikel 27
Vorsitz

 

Richtlinien

 

 

 

 

(1) Der Verwaltungsrat wählt aus den Vertretern der Vertragsstaaten und deren Stellvertretern einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten. Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten von Amts wegen, wenn dieser verhindert ist.

 

 

 

 

 

 

(2) Die Amtszeit des Präsidenten und des Vizepräsidenten beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

 

 

 

 

 

 

 

 


 

 

 

 

 

 

 

 

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