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Regel 36

Europäische Teilanmeldungen

OJ 10/2009, 486

Richtlinien

C VI 1.1.4

C VI 3.4 in fine

 

 

 

 

(1) Der Anmelder kann eine Teilanmeldung zu jeder anhängigen früheren europäischen Patentanmeldung einreichen, sofern:

Notice, OJ 10/2009, 481

A IV 1.1.1

C III 7.10 in fine

C III 7.11.1 in fine

C VI 9.1.3

 

PCT

 

 

 

 

 

(a) die Teilanmeldung vor Ablauf einer Frist von vierundzwanzig Monaten nach dem ersten Bescheid der Prüfungsabteilung zu der frühesten Anmeldung eingereicht wird, zu der ein Bescheid ergangen ist, oder

OJ 12/2009, 601

 

 

 

 

 

 

 

(b) die Teilanmeldung vor Ablauf einer Frist von vierundzwanzig Monaten nach einem Bescheid eingereicht wird, in dem die Prüfungsabteilung eingewandt hat, dass die frühere Anmeldung nicht den Erfordernissen des Artikels 82 genügt, vorausgesetzt, sie hat diesen konkreten Einwand zum ersten Mal erhoben.

 

 

 

 

 

 

(2) Eine Teilanmeldung ist in der Verfahrenssprache der früheren Anmeldung einzureichen. Sie kann, wenn Letztere nicht in einer Amtssprache des Europäischen Patentamts abgefasst war, in der Sprache der früheren Anmeldung eingereicht werden; eine Übersetzung in der Verfahrenssprache der früheren Anmeldung ist innerhalb von zwei Monaten nach Einreichung der Teilanmeldung nachzureichen. Die Teilanmeldung ist beim Europäischen Patentamt in München, Den Haag oder Berlin einzureichen.

Notice, OJ 10/2009, 481

A IV 1.3.1

A IV 1.3.3

A VIII 1.3

 

 

 

 

(3) Die Anmeldegebühr und die Recherchengebühr sind für die Teilanmeldung innerhalb eines Monats nach ihrer Einreichung zu entrichten. Wird die Anmeldegebühr oder die Recherchengebühr nicht rechtzeitig entrichtet, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen.

Art. 121

Art. 122:NO

 

A III 13.1

A IV 1.4.1

 

 

 

 

 

(4) Die Benennungsgebühr ist innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag zu entrichten, an dem im Europäischen Patentblatt auf die Veröffentlichung des europäischen Recherchenberichts zu der Teilanmeldung hingewiesen worden ist. Regel 39, Absätze 2 und 3 ist anzuwenden.

 

Art. 121

Art. 122:NO

 

A III 11.2.1

A IV 1.3.4

A IV 1.4.1

 

 

 

 

 

 


 

 

 

 

See decision of the Administrative Council of 25 March 2009 amending the Implementing Regulations to the European Patent Convention (CA/D 2/09, OJ 5/2009, 296; OJ 5/2009, 294)

 

 

 

 

 

 

 

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