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Résumé / Sommaire

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G 4/98

Benennungsgebühren

 

”Nichtzahlung von Benennungsgebühren” – ”keine Rückwirkung der Rücknahmefiktion abgesehen von Artikel 67 EPÜ” – ”Rücknahmefiktion wird mit Ablauf der Frist für die Zahlung der Benennungsgebühren wirksam”

I. Unbeschadet des Artikels 67 (4) EPÜ wird die Benennung eines Vertragsstaats des EPÜ in einer europäischen Patentanmeldung nicht rückwirkend wirkungslos und gilt nicht als nie erfolgt, wenn die entsprechende Benennungsgebühr nicht fristgerecht entrichtet worden ist.

 

II. Die Benennung eines Vertragsstaats gilt gemäß Artikel 91 (4) EPÜ mit Ablauf der in Artikel 79 (2) bzw. in Regel 15 (2), 25 (2) oder 107 (1) EPÜ genannten Frist als zurückgenommen und nicht mit Ablauf der Nachfrist gemäß Regel 85a EPÜ.

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G 2/95

Austausch der Anmeldungsunterlagen / ATOTECH  

 

“Ersatz der vollständigen Anmeldungsunterlagen durch andere Unterlagen im Wege einer Berichtigung nach Regel 88 EPÜ (nein)”

Die der Großen Beschwerdekammer vorgelegte Rechtsfrage ist wie folgt zu beantworten: == Die vollständigen Unterlagen einer europäischen Patentanmeldung, also Beschreibung, Patentansprüche und Zeichnungen, können nicht im Wege der Berichtigung nach Regel 88 EPÜ durch andere Unterlagen ersetzt werden, die der Anmelder mit seinem Erteilungsantrag hatte einreichen wollen.

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