Art. 137  - Conditions de forme de la transformation  Art. 137 - Formal requirements for conversion  Art. 137  - Formvorschriften für die Umwandlung
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Artikel 137

Formvorschriften für die Umwandlung

 

Richtlinien

 

 

 

 

(1) Eine europäische Patentanmeldung, die nach Artikel 135, Absatz 2 oder 3  übermittelt worden ist, darf nicht Formerfordernissen des nationalen Rechts unterworfen werden, die von den im Übereinkommen vorgesehenen abweichen oder über sie hinausgehen.

 

 

 

 

 

 

(2) Die Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz, der die europäische Patentanmeldung übermittelt worden ist, kann verlangen, dass der Anmelder innerhalb einer Frist, die nicht weniger als zwei Monate betragen darf,

 

 

 

 

 

 

 

a) die nationale Anmeldegebühr entrichtet und

National law  (VII)

 

 

 

 

 

 

b) eine Übersetzung der europäischen Patentanmeldung in einer der Amtssprachen des betreffenden Staats einreicht, und zwar der ursprünglichen Fassung der Anmeldung und gegebenenfalls der im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt geänderten Fassung, die der Anmelder dem nationalen Verfahren zugrunde zu legen wünscht.

 

 

 

 

 

 

 

 


 

 

 

 

Amended by the Act revising the European Patent Convention of 29.11.2000

 

 

 

 

 

 

 

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