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Artikel 97

Erteilung oder Zurückweisung

- PACE

     - AB 6/2010, 352

     - SaG. n°3

       AB 2007 - F1

 

- PPH

     - AB 2/2012, 89

     - AB 2/2012, 75

     - AB 2/2012, 60

     - OMPI

Richtlinien

C VI 2.4

 

 

 

(1) Ist die Prüfungsabteilung der Auffassung, dass die europäische Patentanmeldung und die Erfindung, die sie zum Gegenstand hat, den Erfordernissen dieses Übereinkommens genügen, so beschließt sie die Erteilung des europäischen Patents, sofern die in der Ausführungsordnung genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

 

A XI 10.2.7

C VI 2.6  

C VI 14.2 §1

 

 

 

(2) Ist die Prüfungsabteilung der Auffassung, dass die europäische Patentanmeldung oder die Erfindung, die sie zum Gegenstand hat, den Erfordernissen dieses Übereinkommens nicht genügt, so weist sie die Anmeldung zurück, sofern dieses Übereinkommen keine andere Rechtsfolge vorsieht.

 

A IV 4.2

C VI 4.9 §5

C VI 7.6 §2

 

 

 

(3) Die Entscheidung über die Erteilung des europäischen Patents wird an dem Tag wirksam, an dem der Hinweis auf die Erteilung im Europäischen Patentblatt bekannt gemacht wird.

J 7/96

C VI 14.2 in fine

 

 

 

 

 

 


 

 

 

 

Amended by the Act revising the European Patent Convention of 29.11.2000.

 

 

 

 

 

 

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R. 140

G 10/93

 

 

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