Art. 94  - Examen de la demande de brevet européen  Art. 94 - Examination of the European patent application  Art. 94  - Prüfung der europäischen Patentanmeldung
WillkommenKontaktSuchePublications
Artikeln
Regeln
Gebühren (RRF)
EPA interne Links
PatentAmt
EEP
Sitemap
© T. Bouvier
tous droits réservés
all rights reserved

 

◄◄

 

►►

 

 

 

 

Artikel 94

Prüfung der europäischen Patentanmeldung

 

Richtlinien

C VI 1.1 §1

 

 

 

 

(1) Das Europäische Patentamt prüft nach Maßgabe der Ausführungsordnung auf Antrag, ob die europäische Patentanmeldung und die Erfindung, die sie zum Gegenstand hat, den Erfordernissen dieses Übereinkommens genügen. Der Antrag gilt erst als gestellt, wenn die Prüfungsgebühr entrichtet worden ist.

- J25/10

- Art.11 RRF

- Art. 14(1) RRF

A III 3.2

A VI 2.2

C VI 2.1 §1

 

 

 

 

(2) Wird ein Prüfungsantrag nicht rechtzeitig gestellt, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen.

 

A VI 2.2

A VI 2.3

 

 

 

 

(3) Ergibt die Prüfung, dass die Anmeldung oder die Erfindung, die sie zum Gegenstand hat, den Erfordernissen dieses Übereinkommens nicht genügt, so fordert die Prüfungsabteilung den Anmelder so oft wie erforderlich auf, eine Stellungnahme einzureichen und, vorbehaltlich des Artikels 123, Absatz 1, die Anmeldung zu ändern.

CLBOA2008

C VI 2.3

C VI 2.4

C VI 3.5 in fine

C VI 3.7

C VI 4.7 §3

 

 

 

 

(4) Unterlässt es der Anmelder, auf eine Mitteilung der Prüfungsabteilung rechtzeitig zu antworten, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen.

 

C VI 3.5 in fine

C VI 3.7

 

 

 

 

 

 


 

 

 

 

Amended by the Act revising the European Patent Convention of 29.11.2000.

 

 

 

 

 

 

 

EPÜ interne Links

 

Entscheidungen

 

Art. 18

Art. 121

Art. 123

Art. 129

Art. 150

R. 6

R. 10

R. 69

R. 70

R. 71

R. 112

R. 113

R. 114

R. 135

R. 136

R. 137

R. 138

R. 142

R. 159