Art. 101  - Examen de l'opposition - Révocation ou maintien du brevet européen  Art. 101 - Examination of the opposition - Revocation or maintenance of the European patent  Art. 101  - Prüfung des Einspruchs - Widerruf oder Aufrechterhaltung des europäischen Patents
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Artikel 101

Prüfung des Einspruchs - Widerruf oder Aufrechterhaltung des europäischen Patents

 

Richtlinien

 

 

 

 

(1) Ist der Einspruch zulässig, so prüft die Einspruchsabteilung nach Maßgabe der Ausführungsordnung, ob wenigstens ein Einspruchsgrund nach Artikel 100 der Aufrechterhaltung des europäischen Patents entgegensteht. Bei dieser Prüfung fordert die Einspruchsabteilung die Beteiligten so oft wie erforderlich auf, eine Stellungnahme zu ihren Bescheiden oder zu den Schriftsätzen anderer Beteiligter einzureichen.

 

D V 1.

D VI 3.1 §1

 

 

 

 

(2) Ist die Einspruchsabteilung der Auffassung, dass wenigstens ein Einspruchsgrund der Aufrechterhaltung des europäischen Patents entgegensteht, so widerruft sie das Patent. Andernfalls weist sie den Einspruch zurück.

 

D VIII 1.2.1 §1

D VIII 1.3

 

 

 

 

(3) Ist die Einspruchsabteilung der Auffassung, dass unter Berücksichtigung der vom Patentinhaber im Einspruchsverfahren vorgenommenen Änderungen das europäische Patent und die Erfindung, die es zum Gegenstand hat,

 

 

 

 

 

 

 

a) den Erfordernissen dieses Übereinkommens genügen, so beschließt sie die Aufrechterhaltung des Patents in geänderter Fassung, sofern die in der Ausführungsordnung genannten Voraussetzungen erfüllt sind;

Art. 82 : NO

R. 43(2) : NO

Art. 84

D VIII 1.4.1

 

 

 

 

 

b) den Erfordernissen dieses Übereinkommens nicht genügen, so widerruft sie das Patent.

 

D VIII 1.2.1 §1

 

 

 

 

 

 


Amended by the Act revising the European Patent Convention of 29.11.2000.

 

 

 

 

 

 

 

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OJ 4/2008, 221