Art. 112bis  - Requête en révision par la Grande Chambre de recours  Art. 112a - Petition for review by the Enlarged Board of Appeal  Art. 112a  - Antrag auf Überprüfung durch die Große Beschwerdekammer
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Artikel 112a

Antrag auf Überprüfung durch die Große Beschwerdekammer

- RSBK2009

- RSBK2008

- supOJ 1/2010, 28

Richtlinien

 

 

 

 

(1) Jeder Beteiligte an einem Beschwerdeverfahren, der durch die Entscheidung einer Beschwerdekammer beschwert ist, kann einen Antrag auf Überprüfung der Entscheidung durch die Große Beschwerdekammer stellen.

JO 3/2009, 182

Art. 14(4)

R. 3(1)

R. 6(2)

 

 

 

 

 

(2) Der Antrag kann nur darauf gestützt werden, dass:

 

 

 

 

 

 

 

a) ein Mitglied der Beschwerdekammer unter Verstoß gegen Artikel 24, Absatz 1 oder trotz einer Ausschlussentscheidung nach Artikel 24, Absatz 4 an der Entscheidung mitgewirkt hat;

 

 

 

 

 

 

 

b) der Beschwerdekammer eine Person angehörte, die nicht zum Beschwerdekammermitglied ernannt war;

 

 

 

 

 

 

 

c) ein schwerwiegender Verstoß gegen Artikel 113 vorliegt;

 

 

 

 

 

 

 

d) das Beschwerdeverfahren mit einem sonstigen, in der Ausführungsordnung genannten schwerwiegenden Verfahrensmangel behaftet war oder

 

 

 

 

 

 

 

e) eine nach Maßgabe der Ausführungsordnung festgestellte Straftat die Entscheidung beeinflusst haben könnte.

 

 

 

 

 

 

(3) Der Antrag auf Überprüfung hat keine aufschiebende Wirkung.

 

 

 

 

 

 

(4) Der Antrag ist nach Maßgabe der Ausführungsordnung einzureichen und zu begründen. Wird der Antrag auf Absatz 2 a) bis d) gestützt, so ist er innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Beschwerdekammerentscheidung zu stellen. Wird er auf Absatz 2e) gestützt, so ist er innerhalb von zwei Monaten nach Feststellung der Straftat, spätestens aber fünf Jahre nach Zustellung der Beschwerdekammerentscheidung zu stellen. Der Überprüfungsantrag gilt erst als gestellt, wenn die vorgeschriebene Gebühr entrichtet worden ist.

R. 126(2) (3)

 

Art. 121 : NO,

Art. 122

 

E VIII 2.2.3 §2

 

 

 

 

(5) Die Große Beschwerdekammer prüft den Antrag nach Maßgabe der Ausführungsordnung. Ist der Antrag begründet, so hebt die Große Beschwerdekammer die Entscheidung auf und ordnet nach Maßgabe der Ausführungsordnung die Wiederaufnahme des Verfahrens vor den Beschwerdekammern an.

 

 

 

 

 

 

(6) Wer in einem benannten Vertragsstaat in gutem Glauben die Erfindung, die Gegenstand einer veröffentlichten europäischen Patentanmeldung oder eines europäischen Patents ist, in der Zeit zwischen dem Erlass der Beschwerdekammerentscheidung und der Bekanntmachung des Hinweises auf die Entscheidung der Großen Beschwerdekammer über den Überprüfungsantrag im Europäischen Patentblatt in Benutzung genommen oder wirkliche und ernsthafte Veranstaltungen zur Benutzung getroffen hat, darf die Benutzung in seinem Betrieb oder für die Bedürfnisse seines Betriebs unentgeltlich fortsetzen.

 

 

 

 

 

 

 

 


 

 

 

 

Inserted by the Act revising the European Patent Convention of  29.11.2000.

 

 

 

 

 

 

 

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G 3/08