Art. 109  - Révision préjudicielle  Art. 109 - Interlocutory revision  Art. 109  - Abhilfe
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Artikel 109

Abhilfe

- RSBK2009

- RSBK2008

Richtlinien

C VI 2.4

E XI 1. §1

E XI 7

E XI 7.3 §1

 

 

 

 

(1) Erachtet das Organ, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für zulässig und begründet, so hat es ihr abzuhelfen. Dies gilt nicht, wenn dem Beschwerdeführer ein anderer an dem Verfahren Beteiligter gegenübersteht.

 

E XI 7.1 §1

 

 

 

 

(2) Wird der Beschwerde innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Begründung nicht abgeholfen, so ist sie unverzüglich ohne sachliche Stellungnahme der Beschwerdekammer vorzulegen.

 

E XI 7.1 §3

E XI 7.2

 

 

 

 

 

 


 

 

 

 

 

 

 

 

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Entscheidungen

 

 

R. 103

 

G 3/03