Art. 23  - Indépendance des membres des chambres  Art. 23 - Independence of the members of the Boards  Art. 23  - Unabhängigkeit der Mitglieder der Kammern
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Artikel 23

Unabhängigkeit der Mitglieder der Kammern

 

Richtlinien

 

 

 

 

 

 

(1) Die Mitglieder der Großen Beschwerdekammer und der Beschwerdekammern werden für einen Zeitraum von fünf Jahren ernannt und können während dieses Zeitraums ihres Amtes nicht enthoben werden, es sei denn, dass schwerwiegende Gründe vorliegen und der Verwaltungsrat auf Vorschlag der Großen Beschwerdekammer einen entsprechenden Beschluss fasst. Unbeschadet des Satzes 1 endet die Amtszeit der Mitglieder der Kammern mit der Entlassung aus dem Dienst auf ihren Antrag oder mit Versetzung in den Ruhestand nach Maßgabe des Statuts der Beamten des Europäischen Patentamts.

 

 

 

 

 

 

 

 

(2) Die Mitglieder der Kammern dürfen nicht der Eingangsstelle, den Prüfungsabteilungen, den Einspruchsabteilungen oder der Rechtsabteilung angehören.

 

 

 

 

 

 

 

 

(3) Die Mitglieder der Kammern sind bei ihren Entscheidungen an Weisungen nicht gebunden und nur diesem Übereinkommen unterworfen.

 

E XI 1. §1

 

 

 

 

 

 

(4) Die Verfahrensordnungen der Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer werden nach Maßgabe der Ausführungsordnung erlassen. Sie bedürfen der Genehmigung des Verwaltungsrats.

 

supOJ 1/2010, 28

supOJ 1/2010, 38

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

 

 

 

 

Amended by the Act revising the European Patent Convention of 29.11.2000.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Entscheidungen

 

 

 

R. 12

R. 13

 

 

G 3/08

- G 6/95