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Article 18

Prüfungsabteilungen

 

Richtlinien

B I 2. §1

B II 1.

C I 1.

 

 

 

(1) Die Prüfungsabteilungen sind für die Prüfung europäischer Patentanmeldungen zuständig.

- J25/10

A VI 2.4

 

 

 

(2) Eine Prüfungsabteilung setzt sich aus drei technisch vorgebildeten Prüfern zusammen. Bis zum Erlass der Entscheidung über die europäische Patentanmeldung wird jedoch in der Regel ein Mitglied der Prüfungsabteilung mit der Bearbeitung der Anmeldung beauftragt. Die mündliche Verhandlung findet vor der Prüfungsabteilung selbst statt. Hält es die Prüfungsabteilung nach Art der Entscheidung für erforderlich, so wird sie durch einen rechtskundigen Prüfer ergänzt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden der Prüfungsabteilung den Ausschlag.

G1/02

C VI 1.3

C VI 7.4 §1

C VI 7.8 §1

E III 1. in fine

 

 

 

 

 

 


 

 

 

 

Amended by the Act revising the European Patent Convention of 29.11.2000.

 

 

 

 

 

 

 

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