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Artikle 14
Sprachen des Europäischen Patentamts, europäischer Patentanmeldungen und anderer Schriftstücke

 

Richtlinien

 

 

 

 

(1) Die Amtssprachen des Europäischen Patentamts sind Deutsch, Englisch und Französisch.

G 4/08

A VIII 1.1

E IX 6.3 §2

 

 

 

 

(2) Eine europäische Patentanmeldung ist in einer Amtssprache einzureichen oder, wenn sie in einer anderen Sprache eingereicht wird, nach Maßgabe der Ausführungsordnung in eine Amtssprache zu übersetzen. Diese Übersetzung kann während des gesamten Verfahrens vor dem Europäischen Patentamt mit der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung in Übereinstimmung gebracht werden. Wird eine vorgeschriebene Übersetzung nicht rechtzeitig eingereicht, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen.

- « patent application«

- any language,

- Due time = 2 months R6(1)

A III 16.2

A VIII 1.1

A VIII 6.2

A XI 9.2.1

 

 

 

 

(3) Die Amtssprache des Europäischen Patentamts, in der die europäische Patentanmeldung eingereicht oder in die sie übersetzt worden ist, ist in allen Verfahren vor dem Europäischen Patentamt als Verfahrenssprache zu verwenden, soweit die Ausführungsordnung nichts anderes bestimmt.

- G 4/08

- Cf. divisional application, or filed by non-entitled persons

- A response can be made in any official language, not only the language of the proceedings

A VIII 1.2

A VIII 2.

B X 3.2

 

 

 

 

(4) Natürliche oder juristische Personen mit Wohnsitz oder Sitz in einem Vertragsstaat, in dem eine andere Sprache als Deutsch, Englisch oder Französisch Amtssprache ist, und die Angehörigen dieses Staats mit Wohnsitz im Ausland können auch fristgebundene Schriftstücke in einer Amtssprache dieses Vertragsstaats einreichen. Sie müssen jedoch nach Maßgabe der Ausführungsordnung eine Übersetzung in einer Amtssprache des Europäischen Patentamts einreichen. Wird ein Schriftstück, das nicht zu den Unterlagen der europäischen Patentanmeldung gehört, nicht in der vorgeschriebenen Sprache eingereicht oder wird eine vorgeschriebene Übersetzung nicht rechtzeitig eingereicht, so gilt das Schriftstück als nicht eingereicht.

- CLBOA2008

- 1 month R6(2)

- official language of the contracting state

- correction of the translation

A IX 2.5

A VI 2.6

A VIII 2.

A VIII 4.2

A XI 9.2.1

A XI 9.2.2

A XI 9.2.3

A XI 9.2.4

A XI 9.2.5

A XI 9.2.6

A XI 9.2.7

D IV 1.2.1

D IV 1.3

 

 

 

 

(5) Europäische Patentanmeldungen werden in der Verfahrenssprache veröffentlicht.

 

 

 

 

 

 

(6) Europäische Patentschriften werden in der Verfahrenssprache veröffentlicht und enthalten eine Übersetzung der Patentansprüche in den beiden anderen Amtssprachen des Europäischen Patentamts.

 

C III 4.2

C VI 14.8 §2

 

 

 

 

(7) In den drei Amtssprachen des Europäischen Patentamts werden veröffentlicht:

 

 

 

 

 

 

 

a) das Europäische Patentblatt;

 

B X 7. iv)

 

 

 

 

 

b) das Amtsblatt des Europäischen Patentamts.

 

 

 

 

 

 

(8) Die Eintragungen in das Europäische Patentregister werden in den drei Amtssprachen des Europäischen Patentamts vorgenommen. In Zweifelsfällen ist die Eintragung in der Verfahrenssprache maßgebend.

 

 

 

 

 

 

 

 


 

 

 

 

Amended by the Act revising the European Patent Convention of 29.11.2000.

 

 

 

 

 

 

 

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R. 3

R. 4

R. 5

R. 6

R. 7

R. 36

R. 40

R. 49

R. 61

R. 68

R. 112

R. 139

 

G 6/91,

G 2/95,

G 3/98 point 2.2