| |||||||
|
|
| |||||
Artikle 10 |
| Richtlinien | |||||
|
| ||||||
(1) Die Leitung des Europäischen Patentamts obliegt dem Präsidenten, der dem Verwaltungsrat gegenüber für die Tätigkeit des Amts verantwortlich ist. |
|
| |||||
|
| ||||||
(2) Zu diesem Zweck hat der Präsident insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse: |
|
| |||||
|
| ||||||
a) er trifft alle für die Tätigkeit des Europäischen Patentamts zweckmäßigen Maßnahmen, einschließlich des Erlasses interner Verwaltungsvorschriften und der Unterrichtung der Öffentlichkeit; |
| ||||||
|
| ||||||
b) er bestimmt, soweit dieses Übereinkommen nichts anderes bestimmt, welche Handlungen beim Europäischen Patentamt in München und welche Handlungen bei dessen Zweigstelle in Den Haag vorzunehmen sind; |
|
| |||||
|
| ||||||
c) er kann dem Verwaltungsrat Vorschläge für eine Änderung dieses Übereinkommens, für allgemeine Durchführungsbestimmungen und für Beschlüsse vorlegen, die zur Zuständigkeit des Verwaltungsrats gehören; |
|
| |||||
|
|
| |||||
d) er bereitet den Haushaltsplan und etwaige Berichtigungs- und Nachtragshaushaltspläne vor und führt sie aus; |
|
| |||||
|
|
| |||||
e) er legt dem Verwaltungsrat jedes Jahr einen Tätigkeitsbericht vor; |
|
| |||||
|
|
| |||||
f) er übt das Weisungsrecht und die Aufsicht über das Personal aus; |
|
| |||||
|
|
| |||||
g) vorbehaltlich des Artikles 11 ernennt er die Bediensteten und entscheidet über ihre Beförderung; |
|
| |||||
|
|
| |||||
h) er übt die Disziplinargewalt über die nicht in Artikle 11 genannten Bediensteten aus und kann dem Verwaltungsrat Disziplinarmaßnahmen gegenüber den in Artikle 11, Absätze 2 und 3 genannten Bediensteten vorschlagen; |
|
| |||||
|
|
| |||||
i) er kann seine Aufgaben und Befugnisse übertragen. |
| ||||||
|
|
| |||||
See the decision of the Administrative Council of 06.07.1978 on substitution for the President of the EPO (OJ EPO 1978, 326) |
| ||||||
|
|
| |||||
|
|
| |||||
|
|
| |||||
|
|
| |||||
Ähnliche gesetzliche Bestimmungen | Rechtsprechung | ||||||
Artikeln | Regeln | GBK | BK | Suche | |||
| - G 3/08 - G 1/02 - G 5/88 - G 7/88 - G 8/88
|
| |||||