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Artikle 10
Leitung

 

Richtlinien

 

 

 

(1) Die Leitung des Europäischen Patentamts obliegt dem Präsidenten, der dem Verwaltungsrat gegenüber für die Tätigkeit des Amts verantwortlich ist.

 

 

 

 

 

(2) Zu diesem Zweck hat der Präsident insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:

 

 

 

 

 

a) er trifft alle für die Tätigkeit des Europäischen Patentamts zweckmäßigen Maßnahmen, einschließlich des Erlasses interner Verwaltungsvorschriften und der Unterrichtung der Öffentlichkeit;

- AB 5/2012, 352

 

 

 

 

b) er bestimmt, soweit dieses Übereinkommen nichts anderes bestimmt, welche Handlungen beim Europäischen Patentamt in München und welche Handlungen bei dessen Zweigstelle in Den Haag vorzunehmen sind;

 

 

 

 

 

c) er kann dem Verwaltungsrat Vorschläge für eine Änderung dieses Übereinkommens, für allgemeine Durchführungsbestimmungen und für Beschlüsse vorlegen, die zur Zuständigkeit des Verwaltungsrats gehören;

 

 

 

 

 

d) er bereitet den Haushaltsplan und etwaige Berichtigungs- und Nachtragshaushaltspläne vor und führt sie aus;

 

 

 

 

 

e) er legt dem Verwaltungsrat jedes Jahr einen Tätigkeitsbericht vor;

 

 

 

 

 

f) er übt das Weisungsrecht und die Aufsicht über das Personal aus;

 

 

 

 

 

g) vorbehaltlich des Artikles 11 ernennt er die Bediensteten und entscheidet über ihre Beförderung;

 

 

 

 

 

h) er übt die Disziplinargewalt über die nicht in Artikle 11 genannten Bediensteten aus und kann dem Verwaltungsrat Disziplinarmaßnahmen gegenüber den in Artikle 11, Absätze 2 und 3 genannten Bediensteten vorschlagen;

 

 

 

 

 

i) er kann seine Aufgaben und Befugnisse übertragen.

- AB 1/2012, 13

 

 

 

 

(3) Der Präsident wird von mehreren Vizepräsidenten unterstützt. Ist der Präsident abwesend oder verhindert, so wird er nach dem vom Verwaltungsrat festgelegten Verfahren von einem der Vizepräsidenten vertreten.

See the decision of the Administrative Council of 06.07.1978 on substitution for the President of the EPO (OJ EPO 1978, 326)

 

 

 

 

 

 

 

 


 

 

 

 

 

 

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