Art. 30  - Participation d'observateurs  Art. 30 - Attendance of observers  Art. 30  - Teilnahme von Beobachtern
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Artikel 30
Teilnahme von Beobachtern

 

Richtlinien

 

 

 

 

(1) Die Weltorganisation für geistiges Eigentum ist nach Maßgabe eines Abkommens zwischen der Organisation und der Weltorganisation für geistiges Eigentum auf den Tagungen des Verwaltungsrats vertreten.

 

 

 

 

 

 

(2) Andere zwischenstaatliche Organisationen, die mit der Durchführung internationaler patentrechtlicher Verfahren beauftragt sind und mit denen die Organisation ein Abkommen geschlossen hat, sind nach Maßgabe dieses Abkommens auf den Tagungen des Verwaltungsrats vertreten.

 

 

 

 

 

 

(3) Alle anderen zwischenstaatlichen und nichtstaatlichen internationalen Organisationen, die eine die Organisation betreffende Tätigkeit ausüben, können vom Verwaltungsrat eingeladen werden, sich auf seinen Tagungen bei der Erörterung von Fragen, die von gemeinsamem Interesse sind, vertreten zu lassen.

 

 

 

 

 

 

 

 


 

 

 

 

 

 

 

 

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