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Artikel 29
Tagungen

 

Richtlinien

 

 

 

 

(1) Der Verwaltungsrat wird von seinem Präsidenten einberufen.

 

 

 

 

 

 

(2) Der Präsident des Europäischen Patentamts nimmt an den Beratungen des Verwaltungsrats teil.

 

 

 

 

 

 

(3) Der Verwaltungsrat hält jährlich eine ordentliche Tagung ab; außerdem tritt er auf Veranlassung seines Präsidenten oder auf Antrag eines Drittels der Vertragsstaaten zusammen.

 

 

 

 

 

 

(4) Der Verwaltungsrat berät nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung auf der Grundlage einer Tagesordnung.

 

 

 

 

 

 

(5) Jede Frage, die auf Antrag eines Vertragsstaats nach Maßgabe der Geschäftsordnung auf die Tagesordnung gesetzt werden soll, wird in die vorläufige Tagesordnung aufgenommen.

 

 

 

 

 

 

 

 


 

 

 

 

 

 

 

 

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