Art. 87  - Droit de priorité  Art. 87 - Priority right  Art. 87  - Prioritätsrecht
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Artikel 87

Prioritätsrecht

Richtlinien

 

 

 

(1) Jedermann, der in einem oder mit Wirkung für

- RSBK2008

T788/05

A III 6.1 §1

A III 6.2 a)

A III 6.2 b)

A III 6.9 i)

A III 6.9 ii)

A III 6.9 iii)

C V 1.3 §1

C V 1.3 in fine

C V 1.4 §1

E VIII 2.2.3 §2

 

 

 

 

 

a) einen Vertragsstaat der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums oder

 

 

 

 

 

 

 

b) ein Mitglied der Welthandelsorganisation

eine Anmeldung für ein Patent, ein Gebrauchsmuster oder ein Gebrauchszertifikat vorschriftsmäßig eingereicht hat, oder sein Rechtsnachfolger genießt für die Anmeldung derselben Erfindung zum europäischen Patent während einer Frist von zwölf Monaten nach dem Anmeldetag der ersten Anmeldung ein Prioritätsrecht

J15/80

Art. 121 : NO

Art. 122

 

 

 

 

 

 

(2) Als prioritätsbegründend wird jede Anmeldung anerkannt, der nach dem nationalen Recht des Staats, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist, oder nach zwei- oder mehrseitigen Verträgen unter Einschluss dieses Übereinkommens die Bedeutung einer vorschriftsmäßigen nationalen Anmeldung zukommt.

 

A III 6.1 §1

C V 1.3 §2

 

 

 

(3) Unter vorschriftsmäßiger nationaler Anmeldung ist jede Anmeldung zu verstehen, die zur Festlegung des Tags ausreicht, an dem die Anmeldung eingereicht worden ist, wobei das spätere Schicksal der Anmeldung ohne Bedeutung ist.

 

A III 6.1 §3

C V 1.3 §2

 

 

 

(4) Als die erste Anmeldung, von deren Einreichung an die Prioritätsfrist läuft, wird auch eine jüngere Anmeldung angesehen, die denselben Gegenstand betrifft wie eine erste ältere in demselben oder für denselben Staat eingereichte Anmeldung, sofern diese ältere Anmeldung bis zur Einreichung der jüngeren Anmeldung zurückgenommen, fallen gelassen oder zurückgewiesen worden ist, und zwar bevor sie öffentlich ausgelegt worden ist und ohne dass Rechte bestehen geblieben sind; ebenso wenig darf diese ältere Anmeldung schon Grundlage für die Inanspruchnahme des Prioritätsrechts gewesen sein. Die ältere Anmeldung kann in diesem Fall nicht mehr als Grundlage für die Inanspruchnahme des Prioritätsrechts dienen.

 

A III 6.9 iii)

C V 1.4.1

E VIII 6.1 in fine

 

 

 

 

(5) Ist die erste Anmeldung bei einer nicht der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums oder dem Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation unterliegenden Behörde für den gewerblichen Rechtsschutz eingereicht worden, so sind die Absätze 1  bis 4  anzuwenden, wenn diese Behörde nach einer Bekanntmachung des Präsidenten des Europäischen Patentamts anerkennt, dass eine erste Anmeldung beim Europäischen Patentamt ein Prioritätsrecht unter Voraussetzungen und mit Wirkungen begründet, die denen der Pariser Verbandsübereinkunft vergleichbar sind.

 

A III 6.1 §1

A III 6.2 c)

C V 1.3 §1

 

 

 

 

 

 


 

 

 

 

 

 

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Amended by the Act revising the European Patent Convention of 29.11.2000.