Art. 86  - Taxes annuelles pour la demande de brevet européen  Art. 86 - Renewal fees for the European patent application  Art. 86  - Jahresgebühren für die europäische Patentanmeldung
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Artikel 86

Jahresgebühren für die europäische Patentanmeldung

 

Richtlinien

 

 

 

 

(1) Für die europäische Patentanmeldung sind nach Maßgabe der Ausführungsordnung Jahresgebühren an das Europäische Patentamt zu entrichten. Sie werden für das dritte und jedes weitere Jahr, gerechnet vom Anmeldetag an, geschuldet. Wird eine Jahresgebühr nicht rechtzeitig entrichtet, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen.

 

A IV 1.4.3

C VI 14.2 §2

 

 

 

 

(2) Die Verpflichtung zur Zahlung von Jahresgebühren endet mit der Zahlung der Jahresgebühr, die für das Jahr fällig ist, in dem der Hinweis auf die Erteilung des europäischen Patents im Europäischen Patentblatt bekannt gemacht wird.

 

 

 

 

 

 

 

 


Amended by the Act revising the European Patent Convention of 29.11.2000.

 

 

 

 

 

 

 

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