Art. 77  - Transmission des demandes de brevet européen  Art. 77 - Forwarding of European patent applications  Art. 77  - Weiterleitung europäischer Patentanmeldungen
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Artikel 77

Weiterleitung europäischer Patentanmeldungen

 

Richtlinien

 

 

 

 

(1) Die Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz eines Vertragsstaats leitet die bei ihr oder einer anderen zuständigen Behörde dieses Staats eingereichten europäischen Patentanmeldungen nach Maßgabe der Ausführungsordnung an das Europäische Patentamt weiter.

Max. deadline

Art. 122:NO

A II 1.7 §1

 

 

 

 

(2) Eine europäische Patentanmeldung, deren Gegenstand unter Geheimschutz gestellt worden ist, wird nicht an das Europäische Patentamt weitergeleitet.

 

 

 

 

 

 

(3) Eine europäische Patentanmeldung, die nicht rechtzeitig an das Europäische Patentamt weitergeleitet wird, gilt als zurückgenommen.

Artikel 121:NO

Artikel 122:NO

A II 1.7 §2

A II 3.2 §3

 

 

 

 

 

 


 

 

 

 

Amended by the Act revising the European Patent Convention of 29.11.2000.

 

 

 

 

 

 

 

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Entscheidungen

 

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