Art. 75  - Dépôt de la demande de brevet européen  Art. 75 - Filing of a European patent application  Art. 75  - Einreichung der europäischen Patentanmeldung
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Artikel 75

Einreichung der europäischen Patentanmeldung

 

Richtlinien

A II 1

 

 

 

 

(1) Die europäische Patentanmeldung kann eingereicht werden:

 

A II 1.1 §1

 

 

 

 

 

a) beim Europäischen Patentamt oder;

See decision of the President of the EPO, Special edition No. 3, OJ EPO 2007, A.1.-A.6.

 

 

 

 

 

 

b) vorbehaltlich des Artikels 76 Absatz 1 bei der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz oder bei anderen zuständigen Behörden eines Vertragsstaats, wenn das Recht dieses Staats es gestattet. Eine in dieser Weise eingereichte Anmeldung hat dieselbe Wirkung, wie wenn sie an demselben Tag beim Europäischen Patentamt eingereicht worden wäre.

if the law of a Contracting State so permits, and subject to Artikel 76, Absatz 1, with the central industrial property office or other competent authority of that State. Any application filed in this way shall have the same effect as if it had been filed on the same date with the European Patent Office.

National law (II)

 

 

 

 

 

(2) Absatz 1  steht der Anwendung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften nicht entgegen, die in einem Vertragsstaat:

 

 

 

 

 

 

 

a) für Erfindungen gelten, die wegen ihres Gegenstands nicht ohne vorherige Zustimmung der zuständigen Behörden dieses Staats ins Ausland übermittelt werden dürfen, oder

 

 

 

 

 

 

 

b) bestimmen, dass Patentanmeldungen zuerst bei einer nationalen Behörde eingereicht werden müssen, oder die unmittelbare Einreichung bei einer anderen Behörde von einer vorherigen Zustimmung abhängig machen.

 

 

 

 

 

 

 

 


 

 

 

 

Amended by the Act revising the European Patent Convention of 29.11.2000.

 

 

 

 

 

 

 

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J21/94