Art. 132  - Echange de publications  Art. 132 - Exchange of publications  Art. 132  - Austausch von Veröffentlichungen
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Artikel 132

Austausch von Veröffentlichungen                                                                             

 

Richtlinien

 

 

 

 

(1) Das Europäische Patentamt und die Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Vertragsstaaten übermitteln einander auf entsprechendes Ersuchen kostenlos für ihre eigenen Zwecke ein oder mehrere Exemplare ihrer Veröffentlichungen.

 

 

 

 

 

 

(2) Das Europäische Patentamt kann Vereinbarungen über den Austausch oder die Übermittlung von Veröffentlichungen treffen.

 

 

 

 

 

 

 

 


 

 

 

 

 

 

 

 

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