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Artikel 130
Gegenseitige Unterrichtung

 

Richtlinien

 

 

 

 

(1) Das Europäische Patentamt und die Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Vertragsstaaten übermitteln einander auf Ersuchen sachdienliche Angaben über europäische oder nationale Patentanmeldungen und Patente und die sie betreffenden Verfahren, soweit dieses Übereinkommen oder das nationale Recht nichts anderes vorsieht.

 

 

 

 

 

 

(2) Absatz 1  gilt nach Maßgabe von Arbeitsabkommen auch für die Übermittlung von Angaben zwischen dem Europäischen Patentamt und:

 

 

 

 

 

 

 

a) den Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz anderer Staaten;

 

 

 

 

 

 

 

b) den zwischenstaatlichen Organisationen, die mit der Erteilung von Patenten beauftragt sind;

 

 

 

 

 

 

 

c) jeder anderen Organisation.

 

 

 

 

 

 

(3) Die Übermittlung von Angaben nach Absatz 1  und Absatz 2 a)  und b)  unterliegt nicht den Beschränkungen des Artikels 128. Der Verwaltungsrat kann beschließen, dass die Übermittlung von Angaben nach Absatz 2 c)  den genannten Beschränkungen nicht unterliegt, sofern die betreffende Organisation die übermittelten Angaben bis zur Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung vertraulich behandelt.

 

 

 

 

 

 

 

 


Amended by the Act revising the European Patent Convention of 29.11.2000.

 

 

 

 

 

 

 

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R. 148