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Artikel 128

Akteneinsicht

 

Richtlinien

A XII

A XII 1.

 

 

 

 

(1) Einsicht in die Akten europäischer Patentanmeldungen, die noch nicht veröffentlicht worden sind, wird nur mit Zustimmung des Anmelders gewährt.

 

A XII 2.5

 

 

 

 

(2) Wer nachweist, dass der Anmelder sich ihm gegenüber auf seine europäische Patentanmeldung berufen hat, kann vor Veröffentlichung dieser Anmeldung und ohne Zustimmung des Anmelders Akteneinsicht verlangen.

- AB 10/2010, 498

 

A XII 2.5

 

 

 

 

(3) Nach Veröffentlichung einer europäischen Teilanmeldung oder einer nach Artikel 61, Absatz 1 eingereichten neuen europäischen Patentanmeldung kann jedermann Einsicht in die Akten der früheren Anmeldung auch vor deren Veröffentlichung und ohne Zustimmung des Anmelders verlangen.

 

A XII 2.5

 

 

 

 

(4) Nach Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung wird vorbehaltlich der in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Beschränkungen auf Antrag Einsicht in die Akten der Anmeldung und des darauf erteilten europäischen Patents gewährt.

 

A VIII 4.2

A XII 2.1

A XII 2.3

 

 

 

 

(5) Das Europäische Patentamt kann die in der Ausführungsordnung genannten Angaben bereits vor Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung Dritten mitteilen oder veröffentlichen.

 

A XII 2.6

 

 

 

 

 

 


Amended by the Act revising the European Patent Convention of 29.11.2000.

 

 

 

 

 

 

 

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