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Artikel 54
Neuheit

AB 8-9/2009, 456

Richtlinien

B X 9.2 i)

C IV 6.1

D V 3.1

 

 

 

(1) Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört.

- RSBK2009

- RSBK2008

C IV 6.1

C IV 9.1 §1

 

 

 

(2) Den Stand der Technik bildet alles, was vor dem Anmeldetag der europäischen Patentanmeldung der Öffentlichkeit durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benutzung oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht worden ist.

- G 2/10

- T50/02

- T381/87

- DIV : filing date of the DIV

B VI 5.1

C IV 6.1

C IV 6.2

D V 3.1.3

D V 3.2.1

 

 

 

(3) Als Stand der Technik gilt auch der Inhalt der europäischen Patentanmeldungen in der ursprünglich eingereichten Fassung, deren Anmeldetag vor dem in Absatz 2  genannten Tag liegt und die erst an oder nach diesem Tag veröffentlicht worden sind.

- G 2/10

B VI 4.1

B X 9.2 vi)

C II 4.3 §5

C III 2.3.1

C III 8.1

C IV 7.1 §1

D VII 4.2

D X 10.1 in fine

 

 

 

(4) Gehören Stoffe oder Stoffgemische zum Stand der Technik, so wird ihre Patentierbarkeit durch die Absätze 2  und 3  nicht ausgeschlossen, sofern sie zur Anwendung in einem in Artikel 53(c) genannten Verfahren bestimmt sind und ihre Anwendung in einem dieser Verfahren nicht zum Stand der Technik gehört.

- G 2/08

B VIII 2.

 

 

 

(5) Ebenso wenig wird die Patentierbarkeit der in Absatz 4  genannten Stoffe oder Stoffgemische zur spezifischen Anwendung in einem in Artikel 53(c) genannten Verfahren durch die Absätze 2  und 3  ausgeschlossen, wenn diese Anwendung nicht zum Stand der Technik gehört.

- G 2/08

B VIII 2.

C IV 4.8

 

 

 

 


 

 

 

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- Sonderausgabe 3 zum ABl. EPA 2011/21

 

- Sonderausgabe 3 zum ABl. EPA 2011/65

 

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- Sonderausgabe 3 zum ABl. EPA 2011/147

 

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- Sonderausgabe 3 zum ABl. EPA 2011/231

 

- Sonderausgabe 3 zum ABl. EPA 2011/238

 

Amended by the Act revising the European Patent Convention of 29.11.2000.