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Artikel 116

Mündliche Verhandlung

- AB 5/2012, 348

- AB 5/2012, 354

- AB 1/2009, 68

- Beilage AB 1/2009, 65

- SA Nr. 3 ABI 2007-H1

- SA Nr. 3 ABI 2007-H2

- SA Nr. 3 ABI 2007-H3

 

Richtlinien

D VI 1. §3

E III

E III 7

 

 

 

 

(1) Eine mündliche Verhandlung findet entweder auf Antrag eines Beteiligten oder, sofern das Europäische Patentamt dies für sachdienlich erachtet, von Amts wegen statt. Das Europäische Patentamt kann jedoch einen Antrag auf erneute mündliche Verhandlung vor demselben Organ ablehnen, wenn die Parteien und der dem Verfahren zugrunde liegende Sachverhalt unverändert geblieben sind.

 

D VI 3.2 §1

D VI 7.1 §1

E III 2. §1

E III 3. §1

E III 4. §1

 

 

 

(2) Vor der Eingangsstelle findet eine mündliche Verhandlung auf Antrag des Anmelders nur statt, wenn die Eingangsstelle dies für sachdienlich erachtet oder beabsichtigt, die europäische Patentanmeldung zurückzuweisen.

J 16/02

E III 2. §2

 

 

 

(3) Die mündliche Verhandlung vor der Eingangsstelle, den Prüfungsabteilungen und der Rechtsabteilung ist nicht öffentlich.

 

E III 8.1 §1

 

 

 

(4) Die mündliche Verhandlung, einschließlich der Verkündung der Entscheidung, ist vor den Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer nach Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung sowie vor der Einspruchsabteilung öffentlich, sofern das angerufene Organ nicht in Fällen anderweitig entscheidet, in denen insbesondere für einen Verfahrensbeteiligten die Öffentlichkeit des Verfahrens schwerwiegende und ungerechtfertigte Nachteile zur Folge haben könnte.

 

E III 8.1 §2

 

 

 

 

 

 


 

 

 

 

 

 

 

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- Art.116

- Art.116(1)

- Art.116(2)

- Art.116(3)

- Art.116(4)

 

- Beilage zum AB 1/2010, 38

- Beilage zum AB 1/2010, 28