Art. 50  - Règlement financier  Art. 50 - Financial Regulations  Art. 50  - Finanzordnung
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Artikel 50

Finanzordnung

 

Richtlinien

 

 

 

 

 

Die Finanzordnung regelt insbesondere:

 

 

 

 

 

 

 

a) die Art und Weise der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sowie der Rechnungslegung und Rechnungsprüfung;

 

 

 

 

 

 

 

b) die Art und Weise sowie das Verfahren, wie die in Artikel 37  vorgesehenen Zahlungen und Beiträge sowie die in Artikel 41  vorgesehenen Vorschüsse von den Vertragsstaaten der Organisation zur Verfügung zu stellen sind;

 

 

 

 

 

 

 

c) die Verantwortung der Anweisungsbefugten und der Rechnungsführer sowie die entsprechenden Kontrollmaßnahmen;

 

 

 

 

 

 

 

d) die Sätze der in den Artikeln 39, 40 and 47  vorgesehenen Zinsen;

 

 

 

 

 

 

 

e) die Art und Weise der Berechnung der nach Artikel 146 zu leistenden Beiträge;

 

 

 

 

 

 

 

f) Zusammensetzung und Aufgaben eines Haushalts- und Finanzausschusses, der vom Verwaltungsrat eingesetzt werden soll;

 

 

 

 

 

 

 

g) die dem Haushaltsplan und dem Jahresabschluss zugrunde zu legenden allgemein anerkannten Rechnungslegungsgrundsätze.

 

 

 

 

 

 

 

 


 

 

 

 

Amended by the Act revising the European Patent Convention of 29.11.2000.

 

 

 

 

 

 

 

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