Art. 48  - Exécution du budget  Art. 48 - Budget implementation  Art. 48  - Ausführung des Haushaltsplans
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Artikel 48
Ausführung des Haushaltsplans

 

Richtlinien

 

 

 

 

(1) Im Rahmen der zugewiesenen Mittel führt der Präsident des Europäischen Patentamts den Haushaltsplan sowie Berichtigungs- und Nachtragshaushaltspläne in eigener Verantwortung aus.

 

 

 

 

 

 

(2) Der Präsident des Europäischen Patentamts kann im Rahmen des Haushaltsplans nach Maßgabe der Finanzordnung Mittel von Kapitel zu Kapitel oder von Untergliederung zu Untergliederung übertragen.

 

 

 

 

 

 

 

 


 

 

 

 

 

 

 

 

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Entscheidungen