Art. 47  - Budget provisoire  Art. 47 - Provisional budget  Art. 47  - Vorläufige Haushaltsführung
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Artikel 47

Vorläufige Haushaltsführung

 

Richtlinien

 

 

 

 

(1) Ist zu Beginn eines Haushaltsjahrs der Haushaltsplan vom Verwaltungsrat noch nicht festgestellt, so können nach der Finanzordnung für jedes Kapitel oder jede sonstige Untergliederung monatliche Ausgaben bis zur Höhe eines Zwölftels der im Haushaltsplan für das vorausgegangene Haushaltsjahr bereitgestellten Mittel vorgenommen werden; der Präsident des Europäischen Patentamts darf jedoch höchstens über ein Zwölftel der Mittel verfügen, die in dem Entwurf des Haushaltsplans vorgesehen sind.

 

 

 

 

 

 

(2) Der Verwaltungsrat kann unter Beachtung der sonstigen Vorschriften des Absatzes 1  Ausgaben genehmigen, die über dieses Zwölftel hinausgehen.

 

 

 

 

 

 

(3) Die in Artikel 37(b)  genannten Zahlungen werden einstweilen weiter nach Maßgabe der Bedingungen geleistet, die nach Artikel 39 für das vorausgegangene Haushaltsjahr festgelegt worden sind.

 

 

 

 

 

 

(4) Jeden Monat zahlen die Vertragsstaaten einstweilen nach dem in Artikel 40, Absätze 3 und 4  festgelegten Aufbringungsschlüssel besondere Finanzbeiträge, sofern dies notwendig ist, um die Durchführung der Absätze 1  und 2  zu gewährleisten. Artikel 39, Absatz 4 ist auf diese Beiträge entsprechend anzuwenden.

 

 

 

 

 

 

 

 


 

 

 

 

 

 

 

 

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