Art. 46  - Préparation et adoption du budget  Art. 46 - Preparation and adoption of the budget  Art. 46  - Entwurf und Feststellung des Haushaltsplans
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Artikel 46

Entwurf und Feststellung des Haushaltsplans

 

Richtlinien

 

 

 

 

(1) Der Präsident des Europäischen Patentamts legt dem Verwaltungsrat den Entwurf des Haushaltsplans bis zu dem in der Finanzordnung vorgeschriebenen Zeitpunkt vor.

 

 

 

 

 

 

(2) Der Haushaltsplan sowie Berichtigungs- und Nachtragshaushaltspläne werden vom Verwaltungsrat festgestellt.

 

 

 

 

 

 

 

 


 

 

 

 

 

 

 

 

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Entscheidungen

 

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