Art. 43  - Autorisations de dépenses  Art. 43 - Authorisation for expenditure  Art. 43  - Bewilligung der Ausgaben
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Artikel 43
Bewilligung der Ausgaben

 

Richtlinien

 

 

 

 

(1) Die in den Haushaltsplan eingesetzten Ausgaben werden für ein Haushaltsjahr bewilligt, soweit die Finanzordnung nichts anderes bestimmt.

 

 

 

 

 

 

(2) Nach Maßgabe der Finanzordnung dürfen Mittel, die bis zum Ende eines Haushaltsjahrs nicht verbraucht worden sind, lediglich auf das nächste Haushaltsjahr übertragen werden; eine Übertragung von Mitteln, die für Personalausgaben vorgesehen sind, ist nicht zulässig.

 

 

 

 

 

 

(3) Die vorgesehenen Mittel werden nach Kapiteln gegliedert, in denen die Ausgaben nach Art oder Bestimmung zusammengefasst sind; soweit erforderlich, werden die Kapitel nach der Finanzordnung unterteilt.

 

 

 

 

 

 

 

 


 

 

 

 

 

 

 

 

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