Art. 40  - Niveau des taxes et des versements - Contributions financières exceptionnelles  Art. 40 - Level of fees and payments - Special financial contributions  Art. 40  - Bemessung der Gebühren und Anteile - besondere Finanzbeiträge
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Artikel 40

Bemessung der Gebühren und Anteile - besondere Finanzbeiträge

 

Richtlinien

 

 

 

 

(1) Die Höhe der Gebühren nach Artikel 38  und der Anteil nach Artikel 39  sind so zu bemessen, dass die Einnahmen hieraus den Ausgleich des Haushalts der Organisation gewährleisten

The amounts of the fees referred to in Artikel 38 and the proportion referred to in Artikel 39 shall be fixed at such a level as to ensure that the revenue in respect thereof is sufficient for the budget of the Organisation to be balanced.

 

 

 

 

 

 

(2) Ist die Organisation jedoch nicht in der Lage, den Haushaltsplan nach Maßgabe des Absatzes 1  auszugleichen, so zahlen die Vertragsstaaten der Organisation besondere Finanzbeiträge, deren Höhe der Verwaltungsrat für das betreffende Haushaltsjahr festsetzt.

 

 

 

 

 

 

(3) Die besonderen Finanzbeiträge werden für jeden Vertragsstaat auf der Grundlage der Anzahl der Patentanmeldungen des vorletzten Jahrs vor dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens nach folgendem Aufbringungsschlüssel festgelegt:

 

 

 

 

 

 

 

a) zur Hälfte im Verhältnis der Zahl der in dem jeweiligen Vertragsstaat eingereichten Patentanmeldungen;

 

 

 

 

 

 

 

b) zur Hälfte im Verhältnis der zweithöchsten Zahl von Patentanmeldungen, die von natürlichen oder juristischen Personen mit Wohnsitz oder Sitz in dem jeweiligen Vertragsstaat in den anderen Vertragsstaaten eingereicht worden sind.

 

 

 

 

 

 

 

Die Beträge, die von den Staaten zu tragen sind, in denen mehr als 25 000 Patentanmeldungen eingereicht worden sind, werden jedoch zusammengefasst und erneut im Verhältnis der Gesamtzahl der in diesen Staaten eingereichten Patentanmeldungen aufgeteilt.

 

 

 

 

 

 

(4) Kann für einen Vertragsstaat ein Beteiligungssatz nicht nach Absatz 3  ermittelt werden, so legt ihn der Verwaltungsrat im Einvernehmen mit diesem Staat fest.

 

 

 

 

 

 

(5) Artikel 39, Absätze 3 und 4  ist auf die besonderen Finanzbeiträge entsprechend anzuwenden.

 

 

 

 

 

 

(6) Die besonderen Finanzbeiträge werden mit Zinsen zu einem Satz zurückgezahlt, der für alle Vertragsstaaten einheitlich ist. Die Rückzahlungen erfolgen, soweit zu diesem Zweck Mittel im Haushaltsplan bereitgestellt werden können; der bereitgestellte Betrag wird nach dem in den Absätzen 3  und 4  vorgesehenen Aufbringungsschlüssel auf die Vertragsstaaten verteilt.

 

 

 

 

 

 

(7) Die in einem bestimmten Haushaltsjahr gezahlten besonderen Finanzbeiträge müssen in vollem Umfang zurückgezahlt sein, bevor in einem späteren Haushaltsjahr gezahlte besondere Finanzbeiträge ganz oder teilweise zurückgezahlt werden.

 

 

 

 

 

 

 

 


 

 

 

 

 

 

 

 

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