Art. 39  - Versements des Etats contractants au titre des taxes de maintien en vigueur des brevets européens  Art. 39 - Payments by the Contracting States in respect of renewal fees for European patents  Art. 39  - Zahlungen der Vertragsstaaten aufgrund der für die Aufrechterhaltung der europäischen Patente erhobenen Gebühren
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Artikel 39

Zahlungen der Vertragsstaaten aufgrund der für die Aufrechterhaltung der europäischen Patente erhobenen Gebühren

 

Richtlinien

 

 

 

 

(1) Jeder Vertragsstaat zahlt an die Organisation für jedes in diesem Staat aufrechterhaltene europäische Patent einen Betrag in Höhe eines vom Verwaltungsrat festzusetzenden Anteils an der Jahresgebühr, der 75 % nicht übersteigen darf und für alle Vertragsstaaten gleich ist. Liegt der Betrag unter einem vom Verwaltungsrat festgesetzten einheitlichen Mindestbetrag, so hat der betreffende Vertragsstaat der Organisation diesen Mindestbetrag zu zahlen.

See decision of the Administrative Council of 08.06.1984 on the proportion of renewal fees for European patents to be remitted to the EPO (OJ EPO 1984, 296).

 

 

 

 

 

(2) Jeder Vertragsstaat teilt der Organisation alle Angaben mit, die der Verwaltungsrat für die Feststellung der Höhe dieser Zahlungen für notwendig erachtet.

 

 

 

 

 

 

(3) Die Fälligkeit dieser Zahlungen wird vom Verwaltungsrat festgelegt.

 

 

 

 

 

 

(4) Wird eine Zahlung nicht fristgerecht in voller Höhe geleistet, so hat der Vertragsstaat den ausstehenden Betrag vom Fälligkeitstag an zu verzinsen.

 

 

 

 

 

 

 

 


 

 

 

 

 

 

 

 

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