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Artikel 37

Finanzierung des Haushalts

 

Richtlinien

 

 

 

 

 

Der Haushalt der Organisation wird finanziert:

 

 

 

 

 

 

 

a) durch eigene Mittel der Organisation;

 

 

 

 

 

 

 

b) durch Zahlungen der Vertragsstaaten aufgrund der für die Aufrechterhaltung der europäischen Patente in diesen Staaten erhobenen Gebühren;

 

 

 

 

 

 

 

c) erforderlichenfalls durch besondere Finanzbeiträge der Vertragsstaaten ;

 

 

 

 

 

 

 

d) gegebenenfalls durch die in Artikel 146 vorgesehenen Einnahmen;

 

 

 

 

 

 

 

e) gegebenenfalls und ausschließlich für Sachanlagen durch bei Dritten aufgenommene und durch Grundstücke oder Gebäude gesicherte Darlehen;

 

 

 

 

 

 

 

f) gegebenenfalls durch Drittmittel für bestimmte Projekte.

 

 

 

 

 

 

 

 


Amended by the Act revising the European Patent Convention of 29.11.2000.

 

 

 

 

 

 

 

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