Art. 176  - Droits et obligations en matière financière d'un Etat contractant ayant cessé d'être partie à la convention  Art. 176 - Financial rights and obligations of former Contracting States  Art. 176  - Finanzielle Rechte und Pflichten eines ausgeschiedenen Vertragsstaats
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Artikel 176

Finanzielle Rechte und Pflichten eines ausgeschiedenen Vertragsstaats

 

Richtlinien

 

 

 

 

(1) Jeder Staat, der nach Artikel 172, Absatz 4, oder Artikel 174  nicht mehr dem Übereinkommen angehört, erhält die von ihm nach Artikel 40, Absatz 2 geleisteten besonderen Finanzbeiträge von der Organisation erst zu dem Zeitpunkt und den Bedingungen zurück, zu denen die Organisation besondere Finanzbeiträge, die im gleichen Haushaltsjahr von anderen Staaten gezahlt worden sind, zurückzahlt.

 

 

 

 

 

 

(2) Der in Absatz 1  bezeichnete Staat hat den in Artikel 39 genannten Anteil an den Jahresgebühren für die in diesem Staat aufrechterhaltenen europäischen Patente auch in der Höhe weiterzuzahlen, die zu dem Zeitpunkt maßgebend war, zu dem er aufgehört hat, Vertragspartei zu sein.

 

 

 

 

 

 

 

 


 

 

 

 

 

 

 

 

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