Art. 175  - Réserve des droits acquis  Art. 175 - Preservation of acquired rights  Art. 175  - Aufrechterhaltung wohlerworbener Rechte
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Artikel 175

Aufrechterhaltung wohlerworbener Rechte

 

Richtlinien

 

 

 

 

(1) Hört ein Staat nach Artikel 172, Absatz 4, oder Artikel 174  auf, Vertragspartei dieses Übereinkommens zu sein, so berührt dies nicht die nach diesem Übereinkommen bereits erworbenen Rechte.

 

 

 

 

 

 

(2) Die europäischen Patentanmeldungen, die zu dem Zeitpunkt anhängig sind, zu dem ein benannter Staat aufhört, Vertragspartei dieses Übereinkommens zu sein, werden in Bezug auf diesen Staat vom Europäischen Patentamt so weiterbehandelt, als ob das Übereinkommen in der nach diesem Zeitpunkt geltenden Fassung auf diesen Staat anzuwenden wäre.

 

 

 

 

 

 

(3) Absatz 2  ist auf europäische Patente anzuwenden, für die zu dem in Absatz 2  genannten Zeitpunkt ein Einspruchsverfahren anhängig oder die Einspruchsfrist noch nicht abgelaufen ist.

 

 

 

 

 

 

(4) Das Recht eines ehemaligen Vertragsstaats, ein europäisches Patent nach der Fassung des Übereinkommens zu behandeln, die auf ihn anzuwenden war, wird durch diesen Artikel nicht berührt.

 

 

 

 

 

 

 

 


 

 

 

 

 

 

 

 

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