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Art. 150 - Anwendung des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens
Art. 151 - Das Europäische Patentamt als Anmeldeamt
Art. 152 - Das Europäische Patentamt als Internationale Recherchenbehörde oder als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde
Art. 153 - Das Europäische Patentamt als Bestimmungsamt oder ausgewähltes Amt