Art. 141  - Taxes annuelles pour le brevet européen  Art. 141 - Renewal fees for European patents  Art. 141  - Jahresgebühren für das europäische Patent
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Artikel 141

Jahresgebühren für das europäische Patent

 

Richtlinien

 

 

 

 

(1) Jahresgebühren für das europäische Patent können nur für die Jahre erhoben werden, die sich an das in Artikel 86, Absatz 2 genannte Jahr anschließen.

 

 

 

 

 

 

(2) Werden Jahresgebühren für das europäische Patent innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntmachung des Hinweises auf die Erteilung des europäischen Patents im Europäischen Patentblatt fällig, so gelten diese Jahresgebühren als wirksam entrichtet, wenn sie innerhalb der genannten Frist gezahlt werden. Eine nach nationalem Recht vorgesehene Zuschlagsgebühr wird nicht erhoben.

 

 

 

 

 

 

 

 


 

 

 

 

Amended by the Act revising the European Patent Convention of 29.11.2000.

 

 

 

 

 

 

 

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