Art. 149  - Désignation conjointe  Art. 149 - Joint designation  Art. 149  - Gemeinsame Benennung
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Artikel 149

Gemeinsame Benennung

 

Richtlinien

 

 

 

 

(1) Die Gruppe von Vertragsstaaten kann vorschreiben, dass ihre Benennung nur gemeinsam erfolgen kann und dass die Benennung eines oder mehrerer der Vertragsstaaten der Gruppe als Benennung aller dieser Vertragsstaaten gilt.

 

A III 11.2.1

A III 11.3.1

 

 

 

 

(2) Ist das Europäische Patentamt nach Artikel 153, Absatz 1 Bestimmungsamt, so ist Absatz 1  anzuwenden, wenn der Anmelder in der internationalen Anmeldung mitgeteilt hat, dass er für einen oder mehrere der benannten Staaten der Gruppe ein europäisches Patent begehrt. Das Gleiche gilt, wenn der Anmelder in der internationalen Anmeldung einen dieser Gruppe angehörenden Vertragsstaat benannt hat, dessen Recht vorschreibt, dass eine Bestimmung dieses Staats die Wirkung einer Anmeldung für ein europäisches Patent hat.

Art. 142

 

 

 

 

 

 

 


See the Treaty between the Swiss confederation and the Principality of Liechtenstein on Patent Protection of 22.12.1978 (OJ EPO 1980, 407 ff).

 

 

 

 

 

 

 

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