Art. 145  - Comité restreint du Conseil d'administration  Art. 145 - Select committee of the Administrative Council  Art. 145  - Engerer Ausschuss des Verwaltungsrats
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Artikel 145

Engerer Ausschuss des Verwaltungsrats

 

Richtlinien

 

 

 

 

(1) Die Gruppe von Vertragsstaaten kann zur Überwachung der Tätigkeit der nach Artikel 143, Absatz 2 gebildeten besonderen Organe einen engeren Ausschuss des Verwaltungsrats einsetzen, dem das Europäische Patentamt das Personal, die Räumlichkeiten und die Ausstattung zur Verfügung stellt, die er zur Durchführung seiner Aufgaben benötigt. Der Präsident des Europäischen Patentamts ist dem engeren Ausschuss des Verwaltungsrats gegenüber für die Tätigkeit der besonderen Organe verantwortlich.

 

 

 

 

 

 

(2) Die Zusammensetzung, die Zuständigkeit und die Tätigkeit des engeren Ausschusses bestimmt die Gruppe von Vertragsstaaten.

 

 

 

 

 

 

 

 


 

 

 

 

 

 

 

 

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Entscheidungen

 

Art. 143