Art. 148  - De la demande de brevet européen comme objet de propriété  Art. 148 - The European patent application as an object of property  Art. 148  - Die europäische Patentanmeldung als Gegenstand des Vermögens
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Artikel 148

Die europäische Patentanmeldung als Gegenstand des Vermögens

 

Richtlinien

 

 

 

 

 

 

 

 

(1) Artikel 74 ist anzuwenden, wenn die Gruppe von Vertragsstaaten nichts anderes bestimmt hat.

 

 

 

 

 

 

(2) Die Gruppe von Vertragsstaaten kann vorschreiben, dass die europäische Patentanmeldung, soweit für sie diese Vertragsstaaten benannt sind, nur für alle diese Vertragsstaaten und nur nach den Vorschriften des besonderen Übereinkommens Gegenstand eines Rechtsübergangs sein sowie belastet oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen unterworfen werden kann.

 

 

 

 

 

 

 

 


 

 

 

 

 

 

 

 

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Entscheidungen

 

Art. 74