Art. 106  - Décisions susceptibles de recours  Art. 106 - Decisions subject to appeal  Art. 106  - Beschwerdefähige Entscheidungen
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Artikel 106

Beschwerdefähige Entscheidungen

- Beilage zum ABl. EPA 1/2009

Richtlinien

E XI

 

 

 

(1) Die Entscheidungen der Eingangsstelle, der Prüfungsabteilungen, der Einspruchsabteilungen und der Rechtsabteilung sind mit der Beschwerde anfechtbar. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.

 

D X 6. in fine

D X 8.  

E XI 1. §2

 

 

 

(2) Eine Entscheidung, die ein Verfahren gegenüber einem Beteiligten nicht abschließt, ist nur zusammen mit der Endentscheidung anfechtbar, sofern nicht in der Entscheidung die gesonderte Beschwerde zugelassen ist.

 

E VIII 1.6 in fine

E X 6. §1

 

 

 

(3) Das Recht, Beschwerde gegen Entscheidungen über die Kostenverteilung oder Kostenfestsetzung im Einspruchsverfahren einzulegen, kann in der Ausführungsordnung eingeschränkt werden.

 

 

 

 

 

 

 

 


 

 

 

 

 

 

 

 

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Sonderausgabe 3 zum ABl. EPA 2011/255

 

Amended by the Act revising the European Patent Convention of 29.11.2000