Art. 88  - Revendication de priorité  Art. 88 - Claiming priority  Art. 88  - Inanspruchnahme der Priorität
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Artikel 88

Inanspruchnahme der Priorität

 

Richtlinien

A III 6.

C V.

C V 3

 

 

 

 

(1) Der Anmelder, der die Priorität einer früheren Anmeldung in Anspruch nehmen will, hat eine Prioritätserklärung und weitere erforderliche Unterlagen nach Maßgabe der Ausführungsordnung einzureichen Implementing Regulations.

 

A III 6.5

A III 6.8

A VII 3.5

C V 3.1

C V 3.4 §1

 

 

 

 

(2) Für eine europäische Patentanmeldung können mehrere Prioritäten in Anspruch genommen werden, selbst wenn sie aus verschiedenen Staaten stammen. Für einen Patentanspruch können mehrere Prioritäten in Anspruch genommen werden. Werden mehrere Prioritäten in Anspruch genommen, so beginnen Fristen, die vom Prioritätstag an laufen, vom frühesten Prioritätstag an zu laufen.

 

A III 6.3

A III 6.7 §1

C V 1.5

E VIII 1.5

 

 

 

 

(3) Werden eine oder mehrere Prioritäten für die europäische Patentanmeldung in Anspruch genommen, so umfasst das Prioritätsrecht nur die Merkmale der europäischen Patentanmeldung, die in der Anmeldung oder den Anmeldungen enthalten sind, deren Priorität in Anspruch genommen worden ist.

 

C V 1.5

 

 

 

 

(4) Sind bestimmte Merkmale der Erfindung, für die die Priorität in Anspruch genommen wird, nicht in den in der früheren Anmeldung aufgestellten Patentansprüchen enthalten, so reicht es für die Gewährung der Priorität aus, dass die Gesamtheit der Anmeldungsunterlagen der früheren Anmeldung diese Merkmale deutlich offenbart.

 

 

C V 2.2 §2

 

 

 

 

 

 


 

 

 

 

Amended by the Act revising the European Patent Convention of 29.11.2000.

 

 

 

 

 

 

 

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