Art. 55  - Divulgations non opposables  Art. 55 - Non-prejudicial disclosures  Art. 55  - Unschädliche Offenbarungen
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Artikel 55

Unschädliche Offenbarungen

 

Richtlinien

C IV 10

 

 

 

 

(1) Für die Anwendung des Artikels 54  bleibt eine Offenbarung der Erfindung außer Betracht, wenn sie nicht früher als sechs Monate vor Einreichung der europäischen Patentanmeldung erfolgt ist und unmittelbar oder mittelbar zurückgeht

For the application of Artikel 54, :

 

C IV 10.1 §1

C IV 10.2

 

 

 

 

 

a) auf einen offensichtlichen Missbrauch zum Nachteil des Anmelders oder seines Rechtsvorgängers oder

 

B VI 5.5

C IV 10.1 i)

C IV 10.3

D V 3.2.2

 

 

 

 

 

b) auf die Tatsache, dass der Anmelder oder sein Rechtsvorgänger die Erfindung auf amtlichen oder amtlich anerkannten Ausstellungen im Sinn des am 22. November 1928 in Paris unterzeichneten und zuletzt am 30. November 1972 revidierten Übereinkommens über internationale Ausstellungen zur Schau gestellt hat.

Exhibition list (2008-2010)

A III 1.2 i)

A IV 3.1

B VI 5.5

C IV 10.1 ii)

 

 

 

 

(2) Im Fall des Absatzes 1 b) ist Absatz 1  nur anzuwenden, wenn der Anmelder bei Einreichung der europäischen Patentanmeldung angibt, dass die Erfindung tatsächlich zur Schau gestellt worden ist, und innerhalb der Frist und unter den Bedingungen, die in der Ausführungsordnung vorgeschrieben sind, eine entsprechende Bescheinigung einreicht. the Implementing Regulations.

 

A IV 3.1

C IV 10.4

 

 

 

 

 

 


 

 

 

 

 

 

 

 

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Entscheidungen

 

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R. 25

R. 159

 

G 3/98

G 2/99