Art. 42  - Budget  Art. 42 - Budget  Art. 42  - Haushaltsplan
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Artikel 42
Haushaltsplan

 

Richtlinien

 

 

 

 

(1) Der Haushaltsplan der Organisation ist auszugleichen. Er wird nach Maßgabe der in der Finanzordnung festgelegten allgemein anerkannten Rechnungslegungsgrundsätze aufgestellt. Falls erforderlich, können Berichtigungs- und Nachtragshaushaltspläne festgestellt werden.

 

 

 

 

 

 

(2) Der Haushaltsplan wird in der Rechnungseinheit aufgestellt, die in der Finanzordnung bestimmt wird.

 

 

 

 

 

 

 

 


 

 

 

 

Amended by the Act revising the European Patent Convention of 29.11.2000.

 

 

 

 

 

 

 

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