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Artikel 28
Präsidium

 

Richtlinien

 

 

 

 

(1) Beträgt die Zahl der Vertragsstaaten mindestens acht, so kann der Verwaltungsrat ein aus fünf seiner Mitglieder bestehendes Präsidium bilden.

 

 

 

 

 

 

(2) Der Präsident und der Vizepräsident des Verwaltungsrats sind von Amts wegen Mitglieder des Präsidiums; die drei übrigen Mitglieder werden vom Verwaltungsrat gewählt.

 

 

 

 

 

 

(3) Die Amtszeit der vom Verwaltungsrat gewählten Präsidiumsmitglieder beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist nicht zulässig.

 

 

 

 

 

 

(4) Das Präsidium nimmt die Aufgaben wahr, die ihm der Verwaltungsrat nach Maßgabe der Geschäftsordnung zuweist.

 

 

 

 

 

 

 

 


 

 

 

 

See decisions of the Administrative Council of 05.06.2003 setting up a Board of the Administrative Council (OJ EPO 2003, 333) and of 30.10.2003 concerning the operation of the Board of the Administrative Council (OJ EPO 2003, 579).

 

 

 

 

 

 

 

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